Coiffeure, Wirte, Kleingewerbler und KMUs in der Schockstarre

Aktuelle Situation:

Mit seinen Corona-Massnahmen zur Schliessung der Coiffeursalons, der Wirtshäuser, der anderen Betriebe von Kleingewerblern und KMUs hat der Bundesrat das Wirtschaftsleben ohne Vorlaufzeit grösstenteils eingefroren. 

Durch die mögliche Meldung von Kurzarbeit fallen zwar wenigstens die Lohnkosten teilweise weg.
Auch die Gewährung von zinslosen Darlehen vermögen die finanziellen Engpässe etwas zu mildern. 

Schulden bleiben aber zurück und Darlehen müssen irgendwann zurückbezahlt werden.

Es ist mehr als nur verständlich, dass Coiffeursalonbetreiber, Gastwirte und übrige Gewerbetreibende über die plötzliche Emsigkeit von Bundesbern schockiert sind und mit Bangen in ihre finanzielle und existenzielle Zukunft schauen. 

Alle sind zwar landauf und landab über die erheblich in die Wirtschaftsfreiheit greifenden Anordnungen aus Bern entsetzt, sie verfallen aber in die typisch schweizerische Starrhaltung und machen dadurch den gleichen Fehler, nämlich: Nichts tun! 

Genau das ist jedoch falsch. 

Wer trotz behördlich geschlossenem Geschäft, d. h. ohne Eigenverschulden, den April- und die weiteren Miet-/Pachtzinsen bezahlt, obwohl das Miet-/Pachtobjekt nicht vertragsgemäss benutzt werden kann, manövriert sich unweigerlich auf die Verliererseite und vergibt sich dadurch die Chance, erfolgreich zumindest einen Teil der Miet-/Pachtausgaben einzusparen. 

Der bezahlte Miet-/Pachtzins kommt - einmal bezahlt - kaum mehr zurück. 

Folgendes Vorgehen drängt sich demnach sofort auf:

  1. Die Miet-/Pachtzins-Zahlungen sind bei der Bank/Post zu stoppen.

  2. Eingeschriebenen Brief an den Vermieter/Verpächter senden mit Mietzins-Herabsetzungsbegehren auf CHF 00.00 (Muster befindet sich auf dieser Seite).

  3. Umgehend bei der zuständigen Schlichtungsstelle in Mietsachen das Begehren auf gerichtliche Hinterlegung stellen (Muster befindet sich auf dieser Seite).

Nächste Schritte:

Die Schlichtungsstelle in Mietsachen wird zu einem späteren Zeitpunkt die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung einladen. 

Es ist dabei üblich, dass die Schlichtungsbehörde den Streitpartien einen Vergleich vorschlägt (z.B. 1/5 bezahlen, Vermieter verzichtet auf 4/5). Das ist immer noch besser, als die ganze Miete/Pacht für nichts zu bezahlen. 

Damit das erreicht werden kann, muss man aber schnellstens aus der Schockstarre aufwachen und zügig handeln.

Wie können wir Ihnen zusätzlich behilflich sein?

Mietverhältnis oder -abhängigkeiten unklar? Nicht sicher, an wen Sie Ihr Gesuch richten müssen?

Wir helfen gerne - bitte kontaktieren Sie uns.

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